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Art. 2 § 103

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 10301.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Bestimmungen über den Verschiebebetrieb.

Paragraph 103, (1) Verschiebebewegungen dürfen erst ausgeführt werden, wenn der Verschieber das Zeichen hiezu gegeben hat. Vor Abgabe dieses Zeichens hat sich der Verschieber zu überzeugen, daß die Verschiebebewegungen ohne Gefahr ausgeführt werden können. Bei Verschubarbeiten muß genügend Verschubpersonal vorhanden sein. Fahrzeuge dürfen über die Grenzmarken hinaus nicht aufgestellt werden.

  1. Absatz 2,Beim Verschieben dürfen Wagen nur abgestoßen werden, wenn sie nicht über das vorgesehene Ziel hinauslaufen können und das Fahrgleis übersehen werden kann. Das Abstoßen von Wagen über nicht gesicherte Verkehrswege in Arbeitsräume oder gegen Fahrzeuge, die an Schuppen, Laderampen oder auf Ladegleisen stehen, ist verboten.
  2. Absatz 3,Spillanlagen und Winden müssen in der Regel so liegen, daß der sie Bedienende die bewegten Wagen übersehen kann. Ist dies nicht möglich, so muß für eine zuverlässige Verständigung zwischen den beim Antrieb und den im Verschiebedienst Beschäftigten gesorgt sein. Der Aufenthalt in der Nähe des gespannten Zugseiles ist verboten.
  3. Absatz 4,Beim Verschieben von Wagen mittels Zugtieren oder Kraftfahrzeugen muß die Zugkette oder das Seil wenigstens 2,50 m lang sein; sie dürfen nur an den Seiten angehängt werden. Außer dem Lenker des Zugtieres oder des Kraftfahrzeuges muß unbedingt ein Verschubkundiger zugegen sein, der die Wagen zum Stillstand zu bringen und erforderlichenfalls abzukuppeln hat. Bei Gefällen von mehr als 10 v. T. müssen die Zugmittel leicht und sicher ausgehängt werden können. Bei Gefällen über 33 v. T. dürfen Wagen durch Zugtiere nicht bewegt werden.
  4. Absatz 5,Das Verschieben von Wagen unter Verwendung eines losen Stempels ist verboten. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Wagen aufhalten.
  5. Absatz 6,Werden zum Ingangsetzen Waggonknipper oder ähnliche Behelfe benützt, sind diese zwischen Schiene und Radreifen anzusetzen. Durch Einsetzen von Stangen u. dgl. zwischen die Radspeichen dürfen Wagen nicht in Bewegung gesetzt werden.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092982

Alte Dokumentnummer

N6195121964L